Satzung

Satzung nach Abstimmung in der Mitgliederversammlung am 08. Juni 2020

§ 1 Name und Sitz:

  1. Der Verein führt den Namen Netzwerk der Waldorfgeschäftsführer*innen im Bund der Freien Waldorfschulen e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung. Dies wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Ausbildungen und Fortbildungen für Geschäftsführungen sowie das Bereitstellen von Materialien aus einer Datenbank.
  2. Weiterhin die Bildung eines Netzwerkes der Geschäftsführungen an waldorfpädagogischen Einrichtungen in Deutschland.
  3. Zur Verwirklichung des Zwecks wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Von hier können die Mitglieder mit Informationen versorgt werden. Der Verein soll als Plattform dienen, um Geschäftsführungen untereinander zu vernetzen und Zusammenarbeit zu fördern.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet.
  2. Es wird angestrebt, dass der Träger der Schulen und sozialen Einrichtungen Mitglied des Vereins werden. Eine persönliche Mitgliedschaft ist möglich.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Die Höhe der in Geld zu leistenden, jährlichen Mitgliedsbeiträge legt der Vorstand in der Anlage zur Beitragsordnung fest, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung im nächsten Termin vorgelegt wird. Sie ist in der jeweils aktuellen Fassung auf der Webseite zu veröffentlichen und mit einem Vermerk zu versehen, falls die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung noch nicht erfolgt ist.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Erklärung des Mitgliedes in Textform an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres,
    • Ausschluss,
    • Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  5. Bei vereinsschädigendem Verhalten oder Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages kann der Vorstand nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung ein Mitglied ausschließen. Bei Nichterscheinen oder fehlender Reaktion des Mitgliedes innerhalb von 8 Wochen gilt die Anhörung als erfolgt.
  6. Bei Änderung von Mitgliedsdaten, insbesondere der Postanschrift, E-Mailadresse oder der Zugehörigkeit zu einer Institution sind die Mitglieder verpflichtet, dies unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Mitglieder, deren Daten ungültig sind, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 5 Organe

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt in Textform an die Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 3 Wochen. . Sie gilt als bewirkt, wenn sie dem Mitglied vom Vorstand an die vom Mitglied an den Vorstand zuletzt bekannt gemachte Adresse gesandt wurde.
    1.1 Sie beschließt über den Jahreshaushalt des vergangenen Jahres und wählt und entlastet den Aufsichtsrat.
    1.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    1.3 Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 75 %, bei Auflösung des Vereins von 90 % der nach den geltenden Bestimmungen teilnehmenden Mitglieder gefasst.
    1.3.1 Der Vorstand kann in allgemeinen Sondersituationen Vereinsmitgliedern ermöglichen,
    - an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
    - ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
    1.3.2 In allgemeinen Sondersituationen ist ohne Versammlung ein Beschluss der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestes die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst wurde.
    1.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
    1.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Protokollführenden und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
    1.6 Wenn die Situation des Vereins es
    erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Der Vorstand besteht aus 1 bis 2 Mitgliedern, die hauptamtlich und geschäftsführend tätig sind. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und erhält nach Beendigung der Probezeit und bei Eignung für die Aufgabe eine Festanstellung.
    2.1 Der Vorstand ist alleinvertretungsberechtigt.
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
    2.2 Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
    2.3 Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    2.4 Der Vorstand kann Kostenerstattungen und für alle Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.
  3. Der Aufsichtsrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    3.1 Er besteht aus 2 bis 3 Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied aus, können die verbliebenden Aufsichtsratsmitglieder ein weiteres Mitglied für die verbleibende Amtszeit kooptieren. Es wird auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl gestellt.
    3.2 Der Aufsichtsrat schlägt der Mitgliederversammlung die Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat vor. Die Mitglieder können dem Aufsichtsrat Kandidaten benennen.
    3.3 Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
    3.4 Alle Mitglieder des Aufsichtsrates sind jeweils einzeln von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    3.5 Der Aufsichtsrat kann Kostenerstattungen und für alle Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.
    3.6 Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand. Er berät und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit und entlastet den Vorstand.

§ 6 Finanzierung

Der Verein erhält seine Mittel aus Spenden, Mitgliederbeiträgen, Vermögensverwaltung sowie anderen Drittmitteln. Für die Teilnahme an Veranstaltungen werden Gebühren erhoben

§ 7 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, behält die übrige Satzung den-noch ihre Gültigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, vom Registergericht oder vom Finanzamt geforderte Satzungsänderungen vorzu-nehmen, sofern diese dem Grundanliegen dieser Satzung nicht widersprechen. Er muss auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber berichten.

Astrid Groeger

-Vorstandsmitglied-

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